Dieser Tage herrscht viel Unruhe im Netz um die EU-Urheberrechtsreform Artikel 13. Die am Mittwoch von EU-Parlament, Ministerrat und Kommission beschlossene Richtlinie soll Copyright im Internet langfristig schützen. Dies erfreut Verleger und Verwertungsgesellschaften, während die Netzgemeinde hingegen auf die Barrikaden geht. Zurecht, wenn man sich die Inhalte der EU-Richtlinie genauer vor Augen führt.
Zukünftig sollen Betreiber von Webseiten für nicht-autorisierte Veröffentlichungen urheberrechtlich geschützter Inhalte verantwortlich gemacht werden. Bereits im vergangenen Sommer war ein Entwurf zur Abstimmung gekommen, wobei er vom EU-Parlament abgelehnt wurde. Nun startete die EU unter der Leitung der deutschen Bundesregierung einen neuen Versuch.
Was bedeutet Artikel 13?
Doch was genau bedeutet dies für Webseitenbetreiber? Internetriesen wie YouTube oder Twitter, aber auch kleine Foren, deren Nutzerzahlen lediglich im Tausender-Bereich liegen, sind direkt haftbar für die Inhalte, die von Dritten auf ihren Plattformen hochgeladen werden. Deshalb müssen sie selbst Sorge tragen, dass keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Wie das in der Praxis funktionieren soll, weiß keiner so genau.
Upload-Filter sollen in der Theorie erkennen, ob Inhalte – seien es Texte, Videos, Ton- oder Bildmaterial – irgendwelche urheberrechtlich geschützten Werke beinhalten. Uploadfilter, die in der Lage sind, so präzise und effizient zu arbeiten, um dies zu gewährleisten, existieren aber nicht. Die Gefahr ist groß, dass die Plattformbetreiber sehr umfassend filtern müssen, sodass jegliche Urheberrechtsverletzung ausgeschlossen werden kann.
Folgen der Copyright-Richtlinie
Für große Unternehmen wie Zeitungen oder Soziale Netzwerke mag dies mittelfristig sogar ein lösbares Problem sein, aber kleinere Plattformen werden zwangsweise auf der Strecke bleiben. Die konstante Überprüfung mit leistungsfähigen Uploadfiltern wäre schlichtweg zu teuer für die meisten Webseiten.
Die EU-Richtlinie wäre deshalb fatal für die Digitalwirtschaft. Startups werden zwar unter den Bedingungen, jünger als drei Jahre alt zu sein und beim Jahresumsatz unter 10 Millionen Euro zu liegen, von Artikel 13 ausgeschlossen, aber diese Konditionen sind viel zu strikt gewählt. Auch ältere Unternehmen oder solche mit einem höheren Umsatz werden häufig nicht in der Lage sein, den Schutz der Urheberrechte konsequent und effizient durchzusetzen. Des Weiteren ist die Idee, die Entscheidungsgewalt darüber, welche Inhalte im Internet erlaubt sind und welche nicht, auf Unternehmen zu übertragen, höchst fragwürdig. Noch steht nur der endgültige Entwurf von Artikel 13 fest. Die finale Abstimmung findet erst Ende März oder Mitte April statt.