Mit der Entspannung der Pandemiesituation kehrt für viele Erwerbstätige wieder eine gewisse Normalität im Arbeitsleben ein. Das bedeutet auch, dass Meetings nicht mehr ausschließlich virtuell stattfinden. Für die meisten wird der persönliche Austausch nach zwei Jahren Coronavirus eine willkommene Abwechslung darstellen. Allerdings bedeuten Meetings mitunter auch Anreisezeiten. Statt der 5 Sekunden zum Schreibtisch wie in den letzten Jahren kann dies mintunter mehrere Stunden in Anspruch nehmen. Da stellt sich natürlich die Frage: Ab wann gilt die Dienstreise als Arbeitszeit?
Dienstreise vs. Dienstgang
Bei der Anrechnung einer Dienstreise als Arbeitszeit muss zunächst eine wichtige Unterscheidung klar sein. Nicht jeder Ortswechsel im Rahmen der beruflichen Tätigkeit stellt eine Dienstreise dar. Arbeitsrechtlich muss dafür ein gewisser räumlicher Abstand zur üblichen Arbeitsstätte vorliegen. So ist ein mehrstündiges Meeting mit einer Kundin oder einem Kunden in der gleichen Stadt keine Dienstreise, sondern ein Dienstgang. Dies zählt als normale Arbeitsleistung eines Erwerbstätigen und ist damit immer Teil der Arbeitszeit.
Abhängig von Weisungen des Arbeitgebers
Sofern es sich um eine tatsächliche Dienstreise handelt und nicht um einen Dienstgang, ist die Anerkennung der Dienstreise als Arbeitszeit hauptsächlich von den Anweisungen Ihres Unternehmens abhängig. So muss eine Anrechnung immer nach Einzelfall abgewogen werden. Allerdings gibt es Grundsätze, die für diesen Fall erfüllt werden müssen. So entscheidet das Arbeitsrecht zwischen Ruhezeit und Arbeitszeit. Erstere ist Zeit, die die oder der Erwerbstätige für private Interessen nutzen kann. Wenn der Arbeitgeber nicht festgesetzt hat, wie man die Reise vornimmt, besteht die Möglichkeit zur Erholung für den oder die Dienstreisende. Sollte sich dieser entscheiden, die Reise mit dem PKW anzutreten – ohne das der Arbeitgeber ihn dazu angewiesen hat – gilt die Reisezeit als Ruhezeit. Fand hingegen eine diesbezügliche Anweisung seitens des Unternehmens statt, gilt die Dienstreiste als Arbeitszeit.
Wenn man eine Dienstreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln antritt, fällt die Reisezeit nur dann unter die Arbeitszeit, falls der Arbeitgeber Anweisungen zur Bearbeitung von Aufgaben für die Fahrtzeit gegeben hat. Die genannten Regelungen können für Angestellte abweichen, die sich aufgrund ihrer regulären Tätigkeit permanent auf Reisen befinden. Dazu zählen etwa Kraftfahrer oder Außendienstmitarbeiter.
In jedem Fall sollten Sie vor Antritt ihrer Dienstreise mit Ihrem Arbeitgeber abklären, ob diese als Arbeitszeit gerechnet wird – oder nicht.